Die Regel für Wohngebiete
Wann Gartengeräte laufen dürfen, regelt bundesweit die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. In Wohngebieten sind Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen und Häcksler an Werktagen von 7 bis 20 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen bleiben sie den ganzen Tag aus. Samstag zählt als Werktag.
Die Regel gilt für alle Geräte mit Motor, auch für leise Akku-Mäher und Mähroboter. Ein Handmäher ohne Motor fällt nicht darunter, aber auch er kann Nachbarn stören.
| Geräte | Werktage | Sonn- und Feiertage |
|---|---|---|
| Rasenmäher, Mähroboter, Rasentrimmer, Heckenschere, Kettensäge, Vertikutierer, Häcksler | 7 bis 20 Uhr | nicht erlaubt |
| Laubbläser, Laubsauger, Freischneider, Grastrimmer | 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr | nicht erlaubt |
| dieselben mit EU-Umweltzeichen | 7 bis 20 Uhr | nicht erlaubt |
Strengere Zeiten für Laubbläser
Laubbläser, Laubsauger, Freischneider und Grastrimmer sind besonders laut. Sie dürfen deshalb nur vormittags von 9 bis 13 und nachmittags von 15 bis 17 Uhr laufen. Ausgenommen sind Geräte mit dem EU-Umweltzeichen, die leiser sein müssen.
Gemeinden dürfen strengere Regeln erlassen, etwa eine Mittagsruhe für alle Geräte oder frühere Abendzeiten. Das steht in der örtlichen Lärmschutz- oder Polizeiverordnung. Wer gegen die Zeiten verstößt, riskiert ein Bußgeld.