Drei Kalendertage, nicht Arbeitstage
§ 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat zwei Pflichten. Die erste gilt sofort: Du meldest dich am ersten Tag krank, bevor die Arbeit beginnt. Die zweite kommt später. Dauert die Krankheit länger als 3 Kalendertage, muss am folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorliegen.
Das Wochenende zählt mit. Wirst du am Freitag krank, sind Freitag, Samstag und Sonntag die drei Tage. Am Montag brauchst du dann das Attest. Wirst du am Mittwoch krank, reicht bis Freitag die Krankmeldung. Hält es bis Samstag an, muss das Attest am Montag vorliegen, dem nächsten Arbeitstag nach den drei Tagen.
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge verlangen die Bescheinigung schon ab dem ersten Tag. Das ist erlaubt, auch per Einzelanweisung an dich, ohne Begründung.
Rückwirkend, per Telefon, per eAU
Ärzte dürfen nur ausnahmsweise zurückdatieren, in der Regel höchstens 3 Tage. Wer erst am fünften Krankheitstag in die Praxis geht, hat für die ersten Tage womöglich keinen Nachweis. Bei leichten Beschwerden darf die Praxis bekannte Patienten auch nach einem Telefonat krankschreiben, für bis zu fünf Kalendertage.
Seit 2023 läuft die Krankschreibung für gesetzlich Versicherte elektronisch. Die Praxis schickt sie an die Krankenkasse, dein Arbeitgeber holt sie dort ab. Den gelben Zettel musst du nicht mehr einreichen, einen Ausdruck für deine Unterlagen bekommst du trotzdem.