Welcher Satz wann gilt
§ 3b Einkommensteuergesetz legt fest, bis zu welchem Prozentsatz ein Zuschlag steuerfrei ist. Was der Arbeitgeber tatsächlich zahlt, steht im Tarif oder im Vertrag. Zahlt er mehr als den Satz im Gesetz, ist nur der Teil bis zu diesem Satz steuerfrei, der Rest wird wie Lohn versteuert. Zahlt er weniger, ist alles steuerfrei.
| Arbeitszeit | steuerfrei bis |
|---|---|
| Nachtarbeit 20 bis 24 Uhr und 4 bis 6 Uhr | 25 % |
| Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr, Beginn vor Mitternacht | 40 % |
| Sonntag | 50 % |
| Sonntag, nachts 20 bis 24 Uhr | 75 % |
| Sonntag, 0 bis 4 Uhr, Beginn vor Mitternacht | 90 % |
| gesetzlicher Feiertag, Silvester ab 14 Uhr | 125 % |
| Feiertag, nachts 20 bis 24 Uhr | 150 % |
| Heiligabend ab 14 Uhr, 1. und 2. Weihnachtstag, 1. Mai | 150 % |
| Weihnachten oder 1. Mai, nachts 20 bis 24 Uhr | 175 % |
Nacht- und Sonntagszuschlag dürfen zusammenkommen. Wer sonntags um 22 Uhr arbeitet, kann 50 plus 25 Prozent steuerfrei bekommen. Feiertag und Sonntag dagegen werden nicht addiert, es gilt der höhere Feiertagssatz. Als Sonntag oder Feiertag zählt die Zeit von 0 bis 24 Uhr, bei einer Nachtschicht, die vor Mitternacht beginnt, auch noch die Stunden bis 4 Uhr des Folgetags.
50 Euro für die Steuer, 25 Euro für die Beiträge
Der Zuschlag bleibt nur auf einen Grundlohn bis 50 Euro pro Stunde steuerfrei. Wer 60 Euro verdient, rechnet für den steuerfreien Teil mit 50. Für die Sozialversicherung liegt die Grenze bei 25 Euro. Bei einer Pflegefachkraft mit 22 Euro Grundlohn spielt das keine Rolle, bei einer Oberärztin mit 45 Euro schon.
Ein Beispiel: 16 Sonntagsstunden bei 20 Euro Grundlohn und 50 Prozent Zuschlag bringen 160 Euro extra. Alles davon ist steuer- und beitragsfrei. Mit Steuerklasse I und rund 30 Prozent Grenzsteuer plus Sozialabgaben wären von 160 Euro normalem Lohn knapp 80 Euro geblieben.
Wer überhaupt Zuschläge bekommt
Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonntags- oder Feiertagszuschlag gibt es nicht, er steht im Tarif- oder Arbeitsvertrag. Anders bei Nachtarbeit: Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz muss der Arbeitgeber einen angemessenen Ausgleich geben, als Zuschlag oder freie Tage. Das Bundesarbeitsgericht hält 25 Prozent oder entsprechend freie Zeit für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent.
Überstundenzuschläge fallen nicht unter § 3b. Sie sind voll steuerpflichtig, auch wenn sie nachts oder sonntags anfallen. Steuerfrei ist nur der Teil, der ausdrücklich für die ungünstige Zeit gezahlt wird.