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Wie viel Zuschlag für Nacht, Sonntag und Feiertag ist steuerfrei?

Silvesterdienst in der Notaufnahme, Beginn 14 Uhr, Ende am Neujahrsmorgen. Auf der Abrechnung steht ein Zuschlag, der fast so hoch ist wie der Lohn für die Stunden. Wie viel davon das Finanzamt sehen will, zeigt der Rechner.

Stundenlohn ohne Zuschläge
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Steuerfreier Zuschlag

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    Voreingestellte Werte: Stand September 2026. Werte und Quellen

    Welcher Satz wann gilt

    § 3b Einkommensteuergesetz legt fest, bis zu welchem Prozentsatz ein Zuschlag steuerfrei ist. Was der Arbeitgeber tatsächlich zahlt, steht im Tarif oder im Vertrag. Zahlt er mehr als den Satz im Gesetz, ist nur der Teil bis zu diesem Satz steuerfrei, der Rest wird wie Lohn versteuert. Zahlt er weniger, ist alles steuerfrei.

    Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG, Prozent des Grundlohns
    Arbeitszeitsteuerfrei bis
    Nachtarbeit 20 bis 24 Uhr und 4 bis 6 Uhr25 %
    Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr, Beginn vor Mitternacht40 %
    Sonntag50 %
    Sonntag, nachts 20 bis 24 Uhr75 %
    Sonntag, 0 bis 4 Uhr, Beginn vor Mitternacht90 %
    gesetzlicher Feiertag, Silvester ab 14 Uhr125 %
    Feiertag, nachts 20 bis 24 Uhr150 %
    Heiligabend ab 14 Uhr, 1. und 2. Weihnachtstag, 1. Mai150 %
    Weihnachten oder 1. Mai, nachts 20 bis 24 Uhr175 %

    Nacht- und Sonntagszuschlag dürfen zusammenkommen. Wer sonntags um 22 Uhr arbeitet, kann 50 plus 25 Prozent steuerfrei bekommen. Feiertag und Sonntag dagegen werden nicht addiert, es gilt der höhere Feiertagssatz. Als Sonntag oder Feiertag zählt die Zeit von 0 bis 24 Uhr, bei einer Nachtschicht, die vor Mitternacht beginnt, auch noch die Stunden bis 4 Uhr des Folgetags.

    50 Euro für die Steuer, 25 Euro für die Beiträge

    Der Zuschlag bleibt nur auf einen Grundlohn bis 50 Euro pro Stunde steuerfrei. Wer 60 Euro verdient, rechnet für den steuerfreien Teil mit 50. Für die Sozialversicherung liegt die Grenze bei 25 Euro. Bei einer Pflegefachkraft mit 22 Euro Grundlohn spielt das keine Rolle, bei einer Oberärztin mit 45 Euro schon.

    Ein Beispiel: 16 Sonntagsstunden bei 20 Euro Grundlohn und 50 Prozent Zuschlag bringen 160 Euro extra. Alles davon ist steuer- und beitragsfrei. Mit Steuerklasse I und rund 30 Prozent Grenzsteuer plus Sozialabgaben wären von 160 Euro normalem Lohn knapp 80 Euro geblieben.

    Wer überhaupt Zuschläge bekommt

    Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonntags- oder Feiertagszuschlag gibt es nicht, er steht im Tarif- oder Arbeitsvertrag. Anders bei Nachtarbeit: Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz muss der Arbeitgeber einen angemessenen Ausgleich geben, als Zuschlag oder freie Tage. Das Bundesarbeitsgericht hält 25 Prozent oder entsprechend freie Zeit für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent.

    Überstundenzuschläge fallen nicht unter § 3b. Sie sind voll steuerpflichtig, auch wenn sie nachts oder sonntags anfallen. Steuerfrei ist nur der Teil, der ausdrücklich für die ungünstige Zeit gezahlt wird.

    Häufige Fragen

    Wie viel Prozent Nachtzuschlag sind steuerfrei?

    Für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr sind 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Zwischen 0 und 4 Uhr steigt der steuerfreie Satz auf 40 Prozent, wenn die Arbeit vor Mitternacht begonnen hat. Berücksichtigt wird ein Grundlohn bis 50 Euro pro Stunde.

    Wie viel Feiertagszuschlag ist steuerfrei?

    An gesetzlichen Feiertagen sind 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei, ebenso an Silvester ab 14 Uhr. An Heiligabend ab 14 Uhr, am 1. und 2. Weihnachtstag und am 1. Mai sind es 150 Prozent. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der höhere Feiertagssatz.

    Sind Zuschläge auch sozialversicherungsfrei?

    Nur zum Teil. Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind die Zuschläge bloß, soweit der Grundlohn höchstens 25 Euro pro Stunde beträgt. Wer 35 Euro Grundlohn hat, zahlt auf den Zuschlagsteil über 25 Euro Beiträge, obwohl er steuerfrei bleibt.

    Hat man Anspruch auf einen Sonntagszuschlag?

    Ein Gesetz, das Sonntags- oder Feiertagszuschläge vorschreibt, gibt es nicht. Sie stehen im Tarif- oder Arbeitsvertrag. Nur für Nachtarbeit verlangt § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Ausgleich, als Zuschlag oder als freie Tage.