Für das Finanzamt ein Fremder
Das Erbschaftsteuerrecht fragt nicht, wie lange ihr zusammen wart, sondern ob ihr verheiratet seid. Ohne Trauschein bleibt der Partner in Steuerklasse III mit nur 20.000 Euro Freibetrag. Auf alles darüber fallen 30 Prozent an. Ehepartner haben dagegen 500.000 Euro frei, dazu 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag, und das selbst bewohnte Haus bleibt steuerfrei.
| Erbe | unverheiratet | verheiratet |
|---|---|---|
| 50.000 € | 9.000 € | 0 € |
| 100.000 € | 24.000 € | 0 € |
| 200.000 € | 54.000 € | 0 € |
| 400.000 € | 114.000 € | 0 € |
| 800.000 € | 234.000 € | 3.080 € |
Ohne Testament gibt es gar nichts
Die Steuer ist das kleinere Problem. Ohne Testament erbt ein unverheirateter Partner überhaupt nicht. Dann gehen Haus, Konto und Auto an die Kinder, Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Das gilt auch für den halben Anteil am gemeinsamen Haus. Setzt euch also gegenseitig im Testament ein, handschriftlich oder beim Notar.
Für die Steuer bleiben drei Wege: heiraten, zu Lebzeiten schenken und dabei den Freibetrag alle zehn Jahre neu nutzen, oder eine Risikolebensversicherung über Kreuz abschließen. Bei ihr zahlt jeder die Beiträge für die Versicherung auf das Leben des anderen. Die Auszahlung stammt dann aus dem eigenen Vermögen und ist kein Erbe.