Gerechnet, als hättest du weitergearbeitet
Wer mit 50 erwerbsgemindert wird, hat zu wenig eingezahlt, um von der Rente leben zu können. Deshalb gibt es die Zurechnungszeit. Die Rentenversicherung tut so, als hättest du bis 66 Jahre und 3 Monate weitergearbeitet, und zwar mit deinem bisherigen Durchschnittsverdienst. Diese Grenze gilt für einen Rentenbeginn 2026, sie steigt jedes Jahr um einen oder zwei Monate und erreicht 2031 die 67.
Die Punkte aus der Zurechnungszeit kommen zu deinen bisherigen Entgeltpunkten. Die Summe wird mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € multipliziert. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt es die Hälfte.
Der Abschlag, den fast alle haben
Beginnt die Rente vor dem 65. Geburtstag, sinkt sie um 0,3 Prozent je Monat, höchstens um 10,8 Prozent. Wer vor 62 erwerbsgemindert wird, hat also immer den vollen Abschlag. Das betrifft die große Mehrheit. Der Abschlag bleibt, auch wenn die Erwerbsminderungsrente später in die Altersrente übergeht.
| Beginn mit | Zurechnungszeit | Abschlag | volle Rente brutto |
|---|---|---|---|
| 40 Jahre | 26,25 Jahre | 10,8 % | 1.754 € |
| 50 Jahre | 16,25 Jahre | 10,8 % | 1.754 € |
| 55 Jahre | 11,25 Jahre | 10,8 % | 1.754 € |
| 60 Jahre | 6,25 Jahre | 10,8 % | 1.754 € |
Was vom Brutto bleibt
Von der Erwerbsminderungsrente gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, zusammen etwa 12,4 Prozent. Steuern fallen meist nur an, wenn weitere Einkünfte dazukommen. Die Rente ist zeitlich befristet, in der Regel auf drei Jahre, und wird danach neu geprüft.
Hinzuverdienst ist erlaubt, aber begrenzt: bei voller Erwerbsminderungsrente bis 20.764 € im Jahr, bei teilweiser mindestens bis 41.528 €. Wichtiger als das Geld ist die Arbeitszeit. Wer mehr als drei Stunden am Tag arbeitet, stellt die volle Erwerbsminderung selbst in Frage.