Altersrente: keine Grenze mehr
Seit dem 1. Januar 2023 darfst du zu jeder Altersrente unbegrenzt dazuverdienen. Das gilt auch für die Rente mit 63 und andere vorzeitige Altersrenten. Die Rente bleibt gleich, egal wie viel du verdienst. Die Abschläge für den frühen Rentenbeginn bleiben allerdings, auch wenn du voll weiterarbeitest.
Steuern und Beiträge fallen trotzdem an. Als Angestellter zahlst du vor der Regelaltersgrenze die üblichen Beiträge, die deine Rente später noch erhöhen. Danach bist du in der Rentenversicherung frei, kannst aber freiwillig weiter einzahlen und so die Rente steigern.
Die Aktivrente: 2.000 Euro steuerfrei
Seit dem 1. Januar 2026 bleibt Arbeitslohn bis 2.000 Euro im Monat steuerfrei, wenn du die Regelaltersgrenze erreicht hast. Ob du schon Rente beziehst, spielt keine Rolle. Die Steuerfreiheit gilt ab dem Monat danach und kommt zum Grundfreibetrag dazu, einen Progressionsvorbehalt gibt es nicht.
Der Haken: Sie gilt nur für sozialversicherungspflichtige Jobs. Minijobs bis 603 Euro sind ohnehin pauschal versteuert, Selbständige und Freiberufler bleiben außen vor. Kranken- und Pflegeversicherung werden auch auf den steuerfreien Lohn fällig.
Erwerbsminderungsrente: mit Grenze
Wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt, darf nur begrenzt verdienen. Bei voller Erwerbsminderung liegt die Grenze 2026 bei 20.763,75 Euro im Jahr, also etwa 1.730 Euro im Monat. Bei teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 41.527,50 Euro. Beide Grenzen hängen an der Bezugsgröße und steigen jedes Jahr.
Was du über der Grenze verdienst, teilt die Rentenversicherung durch 12 und zieht 40 Prozent davon von der Monatsrente ab. Wichtiger als das Geld ist bei der vollen Erwerbsminderungsrente aber die Zeit: Wer wieder drei Stunden täglich oder mehr arbeiten kann, gilt nicht mehr als voll erwerbsgemindert.
Witwenrente: eigene Regeln
Bei der Witwen- und Witwerrente wird eigenes Einkommen über einem Freibetrag zu 40 Prozent angerechnet. Seit Juli 2026 sind 1.122,53 Euro netto im Monat frei. Die Einzelheiten stehen beim Rechner zur Witwenrente.