Die Uhrzeiten aus dem Jugendschutzgesetz
Das Jugendschutzgesetz regelt Orte, nicht den Abend als Ganzes. Kinder sind dort alle unter 14, Jugendliche alle von 14 bis 17. Mit einem Elternteil oder einer erziehungsbeauftragten Person fallen die Uhrzeiten weg. Nachtclubs und Nachtbars bleiben unter 18 trotzdem verboten.
| Ort ohne Eltern | unter 14 | 14 und 15 | 16 und 17 |
|---|---|---|---|
| Restaurant, Kneipe | nur zum Essen, 5 bis 23 Uhr | nur zum Essen, 5 bis 23 Uhr | bis 24 Uhr |
| Disco, öffentliche Party | nicht erlaubt | nicht erlaubt | bis 24 Uhr |
| Veranstaltung der Jugendhilfe | bis 22 Uhr | bis 24 Uhr | bis 24 Uhr |
| Kino, Filmende | ab 6 Jahren bis 20 Uhr | bis 22 Uhr | bis 24 Uhr |
Muttizettel: wer mitgehen darf
Erziehungsbeauftragt ist jede Person ab 18, der die Eltern für den Abend die Aufsicht übertragen. Das kann die ältere Schwester sein oder der Trainer. Ein Formular schreibt das Gesetz nicht vor, üblich ist der sogenannte Muttizettel mit Unterschrift und Ausweiskopie der Eltern.
Die Begleitperson muss die Aufsicht auch wirklich ausüben können. Wer selbst betrunken ist oder schon früher geht, erfüllt das nicht. Clubs dürfen den Zettel ablehnen, und viele große Discos lassen unter 18 grundsätzlich nicht rein, egal mit welchem Papier.
Und draußen auf der Straße?
Eine gesetzliche Sperrstunde für Jugendliche gibt es in Deutschland nicht. Wer mit 15 um Mitternacht im Park sitzt, bricht kein Gesetz. Das Jugendamt oder die Polizei können aber eingreifen, wenn ein Ort gefährlich ist, und die Eltern bestimmen, wann du zu Hause bist.