So rechnet das Nachlassgericht
Die Gebühr steht im Gerichts- und Notarkostengesetz. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses am Todestag, abzüglich der Schulden, die vom Verstorbenen selbst stammen. Beerdigung, Pflichtteile und Vermächtnisse ziehst du nicht ab. Auf diesen Geschäftswert fällt für den Erbschein eine volle Gebühr nach Tabelle B an.
Dazu kommt fast immer die eidesstattliche Versicherung. Damit versicherst du, dass deine Angaben stimmen, und sie kostet noch einmal eine volle Gebühr. Der Erbschein kostet also etwa das Doppelte dessen, was in der Tabelle steht.
| Nachlass | Erbschein | mit Versicherung |
|---|---|---|
| 10.000 € | 75,00 € | 150,00 € |
| 25.000 € | 115,00 € | 230,00 € |
| 50.000 € | 165,00 € | 330,00 € |
| 100.000 € | 273,00 € | 546,00 € |
| 250.000 € | 535,00 € | 1.070,00 € |
| 500.000 € | 935,00 € | 1.870,00 € |
| 1.000.000 € | 1.735,00 € | 3.470,00 € |
Gericht oder Notar
Den Antrag stellst du beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen oder bei einem Notar, der ihn weiterleitet. Die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung ist an beiden Stellen gleich. Der Notar nimmt zusätzlich eine Pauschale von 20 Prozent, höchstens 20 Euro, und 19 Prozent Umsatzsteuer. Dafür bekommst du oft schneller einen Termin und Hilfe beim Formular.
Wann du keinen Erbschein brauchst
Hat der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, reicht meist die Kopie mit dem Eröffnungsprotokoll des Gerichts. Banken dürfen dann in der Regel keinen Erbschein verlangen. Auch das Grundbuchamt akzeptiert das notarielle Testament.
Gehört eine Immobilie zum Erbe, lohnt ein Blick auf die Frist. Stellen die Erben den Antrag auf Eintragung ins Grundbuch innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, ist die Eintragung gebührenfrei. Später kostet sie eine volle Gebühr nach dem Wert des Grundstücks.