Die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil
Ein Testament kann dich enterben, aber nicht ganz. Kinder, Ehepartner und, wenn es keine Kinder gibt, die Eltern behalten einen Anspruch auf die Hälfte dessen, was sie ohne Testament geerbt hätten. Das steht in § 2303 BGB. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld gegen die Erben, kein Anteil am Haus oder am Konto.
Um ihn zu berechnen, brauchst du zuerst den gesetzlichen Erbteil. Der hängt davon ab, wer noch lebt und in welchem Güterstand die Eheleute waren. Ein Beispiel: Ein Vater stirbt, er war ohne Ehevertrag verheiratet und hat zwei Kinder. Ohne Testament erbt die Witwe die Hälfte, jedes Kind ein Viertel. Der Pflichtteil jedes Kindes ist also ein Achtel.
| Familie | Erbteil je Kind | Pflichtteil je Kind |
|---|---|---|
| Ehe ohne Vertrag, 1 Kind | 1/2 | 1/4 |
| Ehe ohne Vertrag, 2 Kinder | 1/4 | 1/8 |
| Ehe ohne Vertrag, 3 Kinder | 1/6 | 1/12 |
| Gütertrennung, 2 Kinder | 1/3 | 1/6 |
| verwitwet oder geschieden, 2 Kinder | 1/2 | 1/4 |
Schenkungen zu Lebzeiten
Wer sein Vermögen vor dem Tod verschenkt, kann den Pflichtteil nicht einfach umgehen. Schenkungen der letzten 10 Jahre rechnet das Gesetz dem Nachlass hinzu, allerdings abgeschmolzen: Im ersten Jahr vor dem Tod zählen sie voll, im zweiten zu neun Zehnteln, und so weiter. Nach zehn Jahren zählen sie nicht mehr.
Zwei Ausnahmen machen den Unterschied. Schenkungen an den Ehepartner zählen immer voll, solange die Ehe besteht. Und wer ein Haus überträgt, sich aber den Nießbrauch vorbehält, hat es nach der Rechtsprechung nicht wirklich hergegeben, die Frist beginnt dann gar nicht erst.
Enterbter Ehepartner
Ist der Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft enterbt, bekommt er nicht die Hälfte vom erhöhten Erbteil. Er erhält den kleinen Pflichtteil, berechnet ohne das zusätzliche Viertel, und kann daneben den Zugewinnausgleich verlangen. Was mehr bringt? Das hängt davon ab, wer in der Ehe wie viel Vermögen aufgebaut hat.
Den Wert des Nachlasses musst du nicht schätzen. Die Erben schulden dir Auskunft, auf Wunsch über ein Verzeichnis vom Notar, und bei Immobilien ein Gutachten auf Kosten des Nachlasses.