Vier Wochen für dich, mehr für den Arbeitgeber
§ 622 BGB setzt eine Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die gilt für beide Seiten. Der Arbeitgeber muss mit jedem Jahr im Betrieb länger warten, du als Arbeitnehmer nicht. Nach 20 Jahren sind es für ihn sieben Monate, für dich weiter vier Wochen.
| Im Betrieb | Frist für den Arbeitgeber |
|---|---|
| bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Maßgeblich ist, wie lange das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung besteht. Die Zeit als Azubi im selben Betrieb zählt mit. Die alte Regel, nach der Jahre vor dem 25. Geburtstag nicht zählen, hat der Europäische Gerichtshof 2010 gekippt, sie steht seit 2019 auch nicht mehr im Gesetz.
So rechnest du den letzten Tag aus
Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang. Vier Wochen sind 28 Tage, danach muss der nächste 15. oder Monatsletzte kommen. Geht deine Kündigung am 2. Mai zu, sind die 28 Tage am 30. Mai um. Der nächste Termin ist der 31. Mai.
Geht sie erst am 4. Mai zu, reicht es nicht mehr: 28 Tage später ist der 1. Juni, also wird es der 15. Juni. Zwei Tage Verspätung kosten dich hier zwei Wochen. Bei den Monatsfristen des Arbeitgebers ist es ähnlich. Drei Monate zum Monatsende heißt: Die Kündigung muss am letzten Tag des Monats vorher zugegangen sein.
Zugegangen ist ein Brief, sobald er im Briefkasten liegt und man ihn zu den üblichen Zeiten herausholen würde. Ein Einwurf am späten Abend zählt erst am nächsten Tag. Und die Kündigung braucht Papier mit Unterschrift, eine Mail oder WhatsApp beendet kein Arbeitsverhältnis.
Wann andere Fristen gelten
- Probezeit: höchstens sechs Monate, zwei Wochen Frist zu jedem Tag.
- Tarifvertrag: Er darf kürzere oder längere Fristen festlegen. Das steht im Tarif, nicht im BGB.
- Arbeitsvertrag: Er darf die Fristen verlängern, für dich aber nie länger als für den Arbeitgeber. Viele Verträge übertragen die verlängerten Fristen auf beide Seiten.
- Aushilfe bis drei Monate: Eine kürzere Frist ist erlaubt, wenn sie vereinbart ist.
- Kleinbetrieb bis 20 Beschäftigte: Vereinbart werden dürfen vier Wochen ohne den festen Termin zum 15. oder Monatsende.
- Fristlose Kündigung: nur aus wichtigem Grund, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Grund bekannt wurde.