Der 30. Juni teilt das Jahr
Das Bundesurlaubsgesetz kennt zwei Fälle. Gehst du in der ersten Jahreshälfte, bekommst du für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Gehst du nach dem 30. Juni und warst schon sechs Monate im Betrieb, gehört dir der volle gesetzliche Jahresurlaub. Wer also am 31. Juli aufhört, hat Anspruch auf dieselben 20 Tage wie jemand, der bis Silvester bleibt.
Die volle Summe gilt für den gesetzlichen Teil, also 24 Werktage bei sechs Arbeitstagen pro Woche oder 20 Tage bei fünf. Die meisten Verträge geben mehr, oft 28 oder 30 Tage. Diesen Mehrurlaub darf der Vertrag bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte anteilig kürzen. Steht dazu nichts drin, zählt er wie der gesetzliche Urlaub voll.
| Ende des Jobs | Wartezeit erfüllt? | Anspruch im letzten Jahr |
|---|---|---|
| bis 30. Juni | ja | ein Zwölftel je vollem Monat |
| ab 1. Juli | ja | voller gesetzlicher Urlaub, Mehrurlaub je nach Vertrag |
| egal wann | nein, unter sechs Monaten | ein Zwölftel je vollem Monat |
Bruchteile ab einem halben Tag rundet der Arbeitgeber auf. Aus 12,5 werden 13 Tage, 12,4 bleiben 12,4 Tage, abrunden darf er nicht.
Neuer Job, gleiches Jahr
Wechselst du mitten im Jahr, beginnt beim neuen Arbeitgeber die Wartezeit von vorn. Den vollen Urlaub gibt es dort erst nach sechs Monaten. Damit niemand doppelt kassiert, rechnet der neue Betrieb den Urlaub an, den du im selben Jahr schon beim alten bekommen hast. Dafür gibt es die Urlaubsbescheinigung, die dir der alte Arbeitgeber beim Abschied ausstellen muss.
Ein Beispiel: Du gehst am 31. März und fängst am 1. April neu an. Beim alten Job stehen dir drei Zwölftel zu, bei 30 Tagen also 7,5, aufgerundet 8 Tage. Beim neuen ist die Wartezeit Ende September erfüllt, damit entsteht dort der volle Jahresurlaub. Abgezogen werden die 8 Tage vom alten Job, es bleiben 22. Zusammen kommst du auf 30 Tage, genau wie ohne Wechsel.
Was ein Urlaubstag wert ist
Kannst du den Resturlaub bis zum letzten Tag nicht mehr nehmen, zahlt der Arbeitgeber ihn aus. Der Wert eines Tages richtet sich nach § 11 BUrlG nach deinem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen, Überstundenvergütung zählt nicht mit. Bei 3.500 Euro im Monat und fünf Tagen pro Woche sind das 3.500 × 3 ÷ 13 ÷ 5, also 161,54 Euro brutto je Tag.
Die Abgeltung ist normaler Lohn. Steuern und Sozialbeiträge gehen ab. Wirst du danach arbeitslos, ruht das Arbeitslosengeld für die abgegoltenen Tage, es beginnt also entsprechend später. Umgekehrt gilt: Hast du im Frühjahr schon mehr genommen, als dir beim Ausscheiden zusteht, darf der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt nicht zurückfordern.
Mehr Urlaub für Jugendliche und Schwerbehinderte
| Wer | Urlaub im Jahr | Grundlage |
|---|---|---|
| Erwachsene, 6-Tage-Woche | 24 Werktage | § 3 BUrlG |
| Erwachsene, 5-Tage-Woche | 20 Arbeitstage | § 3 BUrlG, umgerechnet |
| unter 16 zu Jahresbeginn | 30 Werktage | § 19 JArbSchG |
| unter 17 zu Jahresbeginn | 27 Werktage | § 19 JArbSchG |
| unter 18 zu Jahresbeginn | 25 Werktage | § 19 JArbSchG |
| schwerbehindert, 5-Tage-Woche | + 5 Arbeitstage | § 208 SGB IX |
Für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen gilt dieselbe Zwölftelung wie für den übrigen Urlaub. Wer erst im Laufe des Jahres als schwerbehindert anerkannt wird, bekommt ihn anteilig ab dem Monat der Anerkennung.