Zeitgrenze statt Geldgrenze
Der Minijob hat eine Grenze beim Geld, die kurzfristige Beschäftigung eine bei der Zeit. Sie darf im Kalenderjahr höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage dauern, dafür ist der Verdienst egal. Sozialbeiträge fallen weg. Das gilt für dich und für den Arbeitgeber.
Welche Grenze zählt, hängt von der Woche ab. Wer an fünf oder mehr Tagen arbeitet, rechnet mit drei Monaten. Wer seltener arbeitet, zählt die Tage. Alle kurzfristigen Jobs im selben Jahr werden zusammengezählt, auch bei verschiedenen Arbeitgebern. Die Grenze muss von Anfang an feststehen, am besten im befristeten Vertrag.
| Regel | Grenze | Grundlage |
|---|---|---|
| Dauer allgemein | 3 Monate oder 70 Arbeitstage | § 8 SGB IV |
| Dauer Landwirtschaft | 15 Wochen oder 90 Arbeitstage | § 8 SGB IV |
| Verdienst | keine Grenze, über 603 € im Monat nicht berufsmäßig | § 8 SGB IV |
| Pauschalsteuer | 25 % bei höchstens 18 Tagen am Stück | § 40a EStG |
| Lohn für die Pauschale | höchstens 150 € am Tag, 19 € pro Stunde | § 40a EStG |
Wer nicht kurzfristig arbeiten kann
Die Befreiung soll Gelegenheitsjobs erleichtern, nicht den Lebensunterhalt ersetzen. Verdient jemand mehr als 603 € im Monat, prüft die Minijob-Zentrale, ob der Job berufsmäßig ist. Wer arbeitslos gemeldet ist, in Elternzeit steckt oder zwischen Schule und Ausbildung jobbt, fällt meist heraus. Dann gelten die normalen Beiträge.
Auch wer beim selben Arbeitgeber jedes Jahr wiederkommt, bleibt kurzfristig beschäftigt, solange es jeweils ein neuer, befristeter Einsatz ist. Ein Rahmenvertrag über mehrere Jahre dagegen spricht für regelmäßige Arbeit.
Steuer: pauschal oder nach Steuerklasse
Sozialbeiträge fallen weg, Lohnsteuer nicht. Der Arbeitgeber rechnet sie entweder über deine Steuerklasse ab oder pauschal mit 25 Prozent plus Soli und Kirchensteuer. Die Pauschale zahlt meist er, er darf sie aber im Vertrag auf dich abwälzen. Rechnet er nach Steuerklasse I ab, fällt bei kurzen Einsätzen oft gar keine Lohnsteuer an, oder du bekommst sie mit der Steuererklärung zurück.