Der erste Minijob ist frei
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Stelle darfst du einen Minijob haben, der nicht mit dem Hauptjob zusammengerechnet wird. Bis 603 € im Monat zahlst du darauf keine Lohnsteuer und keine Kranken- oder Arbeitslosenversicherung. Der Minijob-Arbeitgeber zahlt pauschal an die Minijob-Zentrale. Von deinem Lohn gehen nur 3,6 Prozent für die Rente ab, und auch die fallen weg, wenn du dich befreien lässt.
Schon der zweite Minijob kostet dich mehr. Er wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist voll beitragspflichtig. Die Lohnsteuer läuft über Steuerklasse VI.
| Nebenjob brutto | Art | netto | netto als zweiter Job |
|---|---|---|---|
| 300 € | erster Minijob | 289 € | 201 € |
| 603 € | erster Minijob | 581 € | 405 € |
| 800 € | Steuerklasse VI | 537 € | 537 € |
| 1.200 € | Steuerklasse VI | 805 € | 805 € |
Steuerklasse VI ohne Freibeträge
In Steuerklasse VI fehlen Grundfreibetrag und Pauschbeträge, denn die hat schon der Hauptjob verbraucht. Lohnsteuer fällt ab dem ersten Euro an. Dazu kommen die vollen Sozialbeiträge, gut ein Fünftel. Der Übergangsbereich mit niedrigeren Beiträgen gilt neben einem Vollzeitjob nicht, weil beide Löhne zusammengezählt werden.
Mit mehreren Jobs musst du eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt rechnet die Steuer dann auf beide Löhne zusammen. Bei kleinen Nebenjobs behält Klasse VI oft zu wenig ein, weil sie mit einem niedrigen Mindestsatz rechnet, während auf dem Nebenjob in Wahrheit dein Grenzsteuersatz liegt. Dann folgt eine Nachzahlung, leg also etwas zurück.
Was der Arbeitgeber mitreden darf
Verbieten kann dein Hauptarbeitgeber den Nebenjob nicht einfach. Er darf aber verlangen, dass du ihn meldest, und widersprechen, wenn du für die Konkurrenz arbeitest oder die Arbeitszeit beider Jobs zusammen über die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes geht. Auch im Urlaub darfst du nicht in einem Job arbeiten, der der Erholung widerspricht.