Verzug ab dem ersten Tag
Der Lohn ist fällig, wenn der Arbeitsvertrag es sagt, sonst am Ende des Monats, für den er gezahlt wird. Weil das Datum im Kalender feststeht, braucht es keine Mahnung. Ab dem Tag danach schuldet der Arbeitgeber Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Gerechnet wird auf den Bruttolohn, so hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Viel Geld ist das nicht. Für einen Monat Verspätung bei 3.000 € kommen knapp 16 € zusammen. Sie laufen aber weiter, bis gezahlt ist, und lassen sich zusammen mit dem Lohn einklagen.
| gültig ab | Basiszinssatz | Verzugszinsen für Arbeitnehmer |
|---|---|---|
| 1. Juli 2024 | 3,37 % | 8,37 % |
| 1. Januar 2025 | 2,27 % | 7,27 % |
| 1. Juli 2025 | 1,27 % | 6,27 % |
| 1. Januar 2026 | 1,27 % | 6,27 % |
| 1. Juli 2026 | 1,52 % | 6,52 % |
Keine 40 Euro Pauschale
Im Geschäftsleben gibt es bei Zahlungsverzug zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro. Für Löhne gilt sie nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat 2018 entschieden, dass sie nicht zu den Regeln der Arbeitsgerichte passt, nach denen in der ersten Instanz jede Seite ihre Kosten trägt.
Was du sonst tun kannst
Fordere den Lohn schriftlich an, mit Frist und Betrag. Prüf die Ausschlussfristen in Vertrag oder Tarifvertrag, oft musst du Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend machen, sonst verfallen sie. Ist ein erheblicher Betrag offen, darfst du die Arbeit zurückhalten, bis gezahlt wird. Kündige das vorher schriftlich an.
Kommt über längere Zeit gar nichts, hilft das Arbeitsgericht. Droht dem Betrieb die Pleite, sichert das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit die letzten drei Monatslöhne vor der Insolvenz.