Elf Stunden am Stück
§ 5 des Arbeitszeitgesetzes verlangt nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit. Für Erwachsene sind das mindestens 11 Stunden. Wer um 21:30 Uhr geht, darf frühestens um 8:30 Uhr wieder anfangen. Der Arbeitsweg zählt dabei zur Ruhezeit, nicht zur Arbeit.
Ununterbrochen heißt: Die Uhr läuft von vorn, wenn du zwischendurch arbeitest. Fünf Stunden Ruhe, ein Einsatz, wieder sechs Stunden Ruhe ergeben keine elf. Das gilt auch für die Rufbereitschaft. Ruft dich der Dienst in der Nacht in die Klinik, beginnt die Ruhezeit nach dem Einsatz neu, wenn der Einsatz länger als ein paar Minuten dauerte.
| Wer | Ruhezeit | Grundlage |
|---|---|---|
| Erwachsene allgemein | 11 h | § 5 Abs. 1 ArbZG |
| Krankenhaus, Pflege, Gastronomie, Hotels, Verkehr, Rundfunk, Landwirtschaft | 10 h mit Ausgleich | § 5 Abs. 2 ArbZG |
| Jugendliche unter 18 | 12 h | § 13 JArbSchG |
Der Wechsel von spät auf früh
Der Klassiker in Pflege und Gastronomie ist der „kurze Wechsel“: Spätdienst, dann direkt Frühdienst. Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind es acht Stunden. Das reicht auch mit der verkürzten Regel nicht. Erlaubt wäre der Frühdienst erst ab 8 Uhr, und auch dann nur, wenn eine andere Ruhezeit im selben Monat oder innerhalb von vier Wochen auf mindestens zwölf Stunden verlängert wird.
Tarifverträge dürfen nach § 7 ArbZG weiter abweichen, etwa bei Rufbereitschaft. Im Rechner steht die gesetzliche Grenze. Gilt bei dir ein Tarifvertrag, schau dort nach, ob er mehr erlaubt oder sogar mehr Ruhe verlangt.