Für die meisten abgeschafft, nicht für alle
Seit 2021 zahlen rund 90 Prozent der Steuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr. Abgeschafft ist er trotzdem nicht. Er fällt an, sobald deine Einkommensteuer im Jahr mehr als 20.350 Euro beträgt, bei Ehepaaren mit Splitting mehr als 40.700 Euro.
Als Alleinstehender erreichst du die Grenze 2026 ab etwa 7.700 Euro brutto im Monat. Gemessen am zu versteuernden Einkommen sind das rund 75.000 Euro im Jahr. Ob es noch andere Einkünfte gibt, zeigt erst die Steuererklärung.
| Steuerklasse | Soli ab Monatsbrutto | im Jahr |
|---|---|---|
| I, ohne Kinder | 7.700 € | 92.400 € |
| I, ein Kinderfreibetrag | 8.550 € | 102.600 € |
| III, ohne Kinder | 14.020 € | 168.240 € |
| III, zwei Kinderfreibeträge | 15.610 € | 187.320 € |
Die Milderungszone
Wer knapp über der Freigrenze liegt, zahlt nicht gleich 5,5 Prozent der Einkommensteuer. Das wäre ein Sprung von null auf über 1.000 Euro. Stattdessen gilt ein weicher Übergang: 11,9 Prozent des Betrags, um den die Steuer die Grenze übersteigt. Die vollen 5,5 Prozent greifen erst ab etwa 37.800 Euro Einkommensteuer.
Kinder senken den Soli, auch wenn du Kindergeld bekommst. Für Soli und Kirchensteuer rechnet der Arbeitgeber immer mit den Kinderfreibeträgen, bei der Lohnsteuer selbst nicht. Mit zwei Kinderfreibeträgen in Steuerklasse III liegt die Grenze deutlich höher.
Wo der Soli immer anfällt
Die Freigrenze gilt nur für Lohn und Einkommen. Auf die Abgeltungsteuer für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne zieht die Bank den Soli immer ab, ohne Grenze. Und Kapitalgesellschaften zahlen ihn auf die Körperschaftsteuer weiter voll. Das Bundesverfassungsgericht hat den Zuschlag im März 2025 gebilligt.