Zwölf Wochen und ein Viertel weniger
Die Sperrzeit trifft, wer seine Arbeitslosigkeit selbst mitverursacht hat. Der häufigste Fall ist die Arbeitsaufgabe: eigene Kündigung, Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung wegen deines Verhaltens. Dann ruht das Arbeitslosengeld 12 Wochen, und die gesamte Anspruchsdauer sinkt um mindestens ein Viertel.
Das Geld kommt nicht später. Wer zwölf Monate Anspruch hat, verliert drei davon, also rund ein Viertel des gesamten Arbeitslosengelds. Bei 24 Monaten Anspruch sind es sechs Monate.
| Anlass | Sperrzeit |
|---|---|
| Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund | 12 Wochen |
| Arbeitsaufgabe, Job hätte binnen sechs Wochen geendet | 3 Wochen |
| Arbeitsaufgabe, binnen zwölf Wochen oder besondere Härte | 6 Wochen |
| Arbeit oder Maßnahme abgelehnt | 3, dann 6, dann 12 Wochen |
| zu wenige Eigenbemühungen | 2 Wochen |
| Termin versäumt, zu spät arbeitsuchend gemeldet | 1 Woche |
Der wichtige Grund
Keine Sperrzeit gibt es, wenn du einen wichtigen Grund hattest. Die Agentur prüft das im Einzelfall und verlangt Belege. Anerkannt werden etwa ein ärztliches Attest, dass du die Arbeit nicht mehr ausüben kannst, der Umzug zum Ehepartner oder eine nachweisbar unzumutbare Lage im Betrieb.
Beim Aufhebungsvertrag hilft eine Faustregel der Agentur. Hätte der Arbeitgeber sonst betriebsbedingt zum selben Termin gekündigt und liegt die Abfindung zwischen einem Viertel und einem halben Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr, gilt das als wichtiger Grund. Die Kündigungsfrist muss dabei eingehalten sein.
Die kleine Sperrzeit: zu spät gemeldet
Eine Woche Sperrzeit droht, wenn du dich zu spät arbeitsuchend meldest. Die Frist: drei Monate vor dem Ende des Jobs, oder innerhalb von drei Tagen, wenn du von der Kündigung später erfährst. Die Meldung geht online, dauert zehn Minuten und kostet nichts.