Privat: keine Pflicht, aber ein guter Grund
Privat? Keine Frist. Heb sie trotzdem auf, bis der Steuerbescheid für das Jahr bestandskräftig ist. Ohne Einspruch dauert das einen Monat. Brauchst du einen Beleg für Unterhalt, Spenden oder Krankheitskosten, findest du ihn dann noch.
Eine Ausnahme sind Rechnungen für Arbeiten an Haus oder Wohnung. Die musst du 2 Jahre aufheben, auch als Mieter. Wer über 500.000 Euro im Jahr aus Vermietung, Kapital oder Lohn bezieht, bewahrt die Unterlagen dazu sechs Jahre auf.
Selbstständige und Firmen: 8 Jahre für Belege
Seit 2025 gelten für Buchungsbelege acht statt zehn Jahre. Kontoauszüge gehören dazu, ebenso Rechnungen und Quittungen. Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse bleiben zehn Jahre, Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre.
Die Frist beginnt nicht mit dem Datum des Belegs, sondern mit dem Ende des Jahres. Ein Auszug vom März 2018 zählt ab dem 31. Dezember 2018. Und sie endet nicht, solange das Finanzamt für das Jahr noch Steuern festsetzen kann, etwa wegen einer laufenden Prüfung.