0,25 Prozent je Monat, mindestens 25 Euro
Wer zur Abgabe verpflichtet ist und die Frist verpasst, riskiert einen Verspätungszuschlag. Er beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der Nachzahlung. Weil der Mindestbetrag bei 25 Euro im Monat liegt, zahlst du bei kleinen Nachzahlungen fast immer den Mindestbetrag. Erst ab 10.000 Euro Nachzahlung wirkt der Prozentsatz.
Bis 14 Monate nach Ende des Steuerjahres entscheidet das Finanzamt nach Ermessen. Danach muss es den Zuschlag festsetzen, wenn eine Nachzahlung herauskommt. Mit Steuerberater liegt diese Grenze bei 19 Monaten.
| Steuerjahr | ohne Berater | mit Berater |
|---|---|---|
| 2022 | 2. Oktober 2023 | 31. Juli 2024 |
| 2023 | 2. September 2024 | 2. Juni 2025 |
| 2024 | 31. Juli 2025 | 30. April 2026 |
| 2025 | 31. Juli 2026 | 1. März 2027 |
| 2026 | 2. August 2027 | 29. Februar 2028 |
Freiwillig abgeben kostet nie Zuschlag
Viele Angestellte mit nur einem Job und Steuerklasse 1 müssen gar keine Erklärung abgeben. Sie haben vier Jahre Zeit und zahlen nie einen Verspätungszuschlag. Für 2022 läuft die Frist am 31. Dezember 2026 ab.
Pflicht ist die Erklärung etwa bei Nebeneinkünften über 410 Euro, bei Steuerklasse 3 und 5 oder mehr als 410 Euro Lohnersatz wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld. Dann gelten die Fristen aus der Tabelle. Fällt das Fristende auf ein Wochenende, zählt der nächste Werktag.
Neben dem Zuschlag laufen ab dem 1. April des übernächsten Jahres Nachzahlungszinsen von 0,15 Prozent je vollem Monat. Sie hängen nicht an der Verspätung, sondern am Zeitpunkt des Bescheids.