So liest du die Düsseldorfer Tabelle
Die Tabelle ist kein Gesetz. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie jedes Jahr heraus, und alle Familiengerichte in Deutschland richten sich danach. Zwei Dinge bestimmen den Betrag: das bereinigte Nettoeinkommen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und das Alter des Kindes.
Bereinigt heißt: vom Netto gehen berufsbedingte Kosten ab, Raten für gemeinsame Schulden und eine angemessene Altersvorsorge. Viele Gerichte ziehen pauschal 5 Prozent für den Beruf ab, mindestens 50 und höchstens 150 Euro. Andere wollen die Kosten einzeln belegt sehen. Vom Bedarf in der Tabelle wird dann das Kindergeld abgezogen, bei Minderjährigen die Hälfte. Was übrig bleibt, ist der Zahlbetrag.
| bereinigtes Netto | 0 bis 5 | 6 bis 11 | 12 bis 17 | ab 18 |
|---|---|---|---|---|
| bis 2.100 € | 356,50 € | 428,50 € | 523,50 € | 439,00 € |
| 2.101 bis 2.500 € | 381,50 € | 456,50 € | 556,50 € | 474,00 € |
| 2.501 bis 2.900 € | 405,50 € | 484,50 € | 589,50 € | 509,00 € |
| 2.901 bis 3.300 € | 429,50 € | 512,50 € | 621,50 € | 544,00 € |
| 3.301 bis 3.700 € | 454,50 € | 540,50 € | 654,50 € | 579,00 € |
| 3.701 bis 4.100 € | 493,50 € | 585,50 € | 706,50 € | 635,00 € |
| 4.101 bis 4.500 € | 531,50 € | 629,50 € | 759,50 € | 691,00 € |
| 4.501 bis 4.900 € | 570,50 € | 674,50 € | 811,50 € | 747,00 € |
| 4.901 bis 5.300 € | 609,50 € | 719,50 € | 863,50 € | 802,00 € |
| 5.301 bis 5.700 € | 648,50 € | 763,50 € | 915,50 € | 858,00 € |
| 5.701 bis 6.400 € | 687,50 € | 808,50 € | 968,50 € | 914,00 € |
| 6.401 bis 7.200 € | 726,50 € | 853,50 € | 1.020,50 € | 970,00 € |
| 7.201 bis 8.200 € | 765,50 € | 897,50 € | 1.072,50 € | 1.026,00 € |
| 8.201 bis 9.700 € | 804,50 € | 942,50 € | 1.124,50 € | 1.082,00 € |
| 9.701 bis 11.200 € | 842,50 € | 986,50 € | 1.176,50 € | 1.137,00 € |
Die Tabelle rechnet mit zwei Unterhaltsberechtigten. Zahlst du nur für ein Kind, stufen Gerichte meist eine Gruppe höher ein, bei drei und mehr Berechtigten entsprechend tiefer. Der Bedarfskontrollbetrag sorgt dafür, dass zwischen deinem eigenen Rest und dem Unterhalt ein Verhältnis bleibt. Unterschreitet dein Rest ihn, rutschst du eine Gruppe tiefer.
Selbstbehalt und Mangelfall
Wer arbeitet, darf gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 Euro im Monat für sich behalten, ohne Arbeit 1.200 Euro. Darin stecken 520 Euro Warmmiete. Ist die eigene Miete deutlich höher und nicht unangemessen, kann der Selbstbehalt steigen.
Reicht das Einkommen nicht für alle Kinder, liegt ein Mangelfall vor. Verteilt wird dann nur, was über dem Selbstbehalt liegt, anteilig für jedes Kind nach seinem Zahlbetrag. Aber Vorsicht: Gegenüber Minderjährigen gilt eine verschärfte Pflicht zu arbeiten. Wer weniger verdient, als er könnte, muss sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen.
Wenn nichts kommt: Unterhaltsvorschuss
Zahlt der andere Elternteil nicht, zu wenig oder unregelmäßig, springt das Jugendamt ein. Der Unterhaltsvorschuss ist der Mindestunterhalt minus das volle Kindergeld: 227 Euro bis 5 Jahre, 299 Euro von 6 bis 11 und 394 Euro von 12 bis 17. Ab 12 Jahren gibt es ihn nur, wenn das Kind keine Grundsicherung bezieht oder der betreuende Elternteil mindestens 600 Euro brutto verdient.
Einen Unterhaltstitel brauchst du dafür nicht. Das Jugendamt holt sich das Geld später beim zahlungspflichtigen Elternteil zurück.
Volljährige Kinder und Studium
Ab 18 zählt das volle Kindergeld, und beide Eltern zahlen, jeder nach seinem Einkommen. Wer noch zur Schule geht, bis 21 ist und bei einem Elternteil wohnt, bleibt beim Selbstbehalt den Minderjährigen gleichgestellt. Für Studierende mit eigener Wohnung setzt die Tabelle 990 Euro Bedarf an, darin bis 440 Euro Warmmiete. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren kommen dazu.