Zwei Regeln, die höhere zählt
Das Gesetz kennt zwei Wege zum Mehrbedarf. Nach dem ersten gibt es pauschal 36 Prozent des Regelbedarfs, wenn ein Kind unter sieben Jahren bei dir lebt oder zwei bis drei Kinder unter 16. Nach dem zweiten gibt es 12 Prozent für jedes minderjährige Kind. Das Jobcenter vergleicht beide und zahlt den höheren Betrag, höchstens 60 Prozent.
| Kinder | Prozent | im Monat |
|---|---|---|
| 1 Kind unter 7 | 36 % | 202,68 € |
| 1 Kind ab 7 | 12 % | 67,56 € |
| 2 Kinder unter 16 | 36 % | 202,68 € |
| 3 Kinder unter 16 | 36 % | 202,68 € |
| 4 Kinder | 48 % | 270,24 € |
| 5 Kinder und mehr | 60 % | 337,80 € |
Mit vier Kindern bringt die zweite Regel mehr als die Pauschale, auch wenn eines davon klein ist. Der Mehrbedarf kommt zum Regelbedarf von 563 Euro dazu und steht im Bescheid als eigene Zeile.
Wer als alleinerziehend gilt
Alleinerziehend bist du, wenn du mit deinen minderjährigen Kindern zusammenlebst und allein für ihre Pflege und Erziehung sorgst. Ein neuer Partner in der Wohnung beendet den Anspruch, sobald ihr als Bedarfsgemeinschaft geltet. Die Großmutter, die nachmittags aushilft, ändert daran nichts.
Den Zuschlag gibt es in gleicher Höhe auch bei der Grundsicherung im Alter und bei der Sozialhilfe. Beim Wohngeld gibt es stattdessen einen Freibetrag, bei der Lohnsteuer die Steuerklasse II.