Die Quote: 45 Prozent der Differenz
Während der Trennung sollen beide Partner ungefähr gleich viel zum Leben haben. Wer mehr verdient, gibt dem anderen etwas ab. Weil Arbeit aber auch Kosten und Mühe macht, darf der Erwerbstätige ein Zehntel seines Einkommens vorab behalten, den sogenannten Erwerbstätigenbonus. Heraus kommen 45 Prozent der Differenz beider bereinigter Einkommen. Die früher verbreitete Quote von 3/7 gilt bei keinem Oberlandesgericht mehr.
Bereinigt heißt: vom Netto gehen berufsbedingte Kosten ab, oft pauschal 5 Prozent, dazu Raten für gemeinsame Schulden und eine angemessene Altersvorsorge. Renten, Mieteinnahmen und andere Einkünfte ohne Arbeit werden hälftig geteilt, ohne Bonus. Auch das mietfreie Wohnen in der eigenen Immobilie zählt als Einkommen.
| Zahlender, bereinigt | Partner, bereinigt | Unterhalt | bleibt dem Zahlenden |
|---|---|---|---|
| 2.500 € | 0 € | 900 € | 1.600 € |
| 3.000 € | 0 € | 1.350 € | 1.650 € |
| 3.500 € | 1.200 € | 1.035 € | 2.465 € |
| 4.000 € | 1.500 € | 1.125 € | 2.875 € |
| 5.000 € | 2.000 € | 1.350 € | 3.650 € |
Kinder zuerst
Unterhalt für minderjährige Kinder hat Vorrang. Er wird mit dem Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle vom Einkommen abgezogen, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet wird. Wie hoch er ist, zeigt der Rechner zum Kindesunterhalt. Reicht das Geld nicht für alle, bekommen zuerst die Kinder, dann der Partner, der Kinder betreut oder lange verheiratet war.
Der Selbstbehalt
Wer zahlt, darf gegenüber dem Ehepartner 2026 1.600 Euro im Monat behalten, ohne Arbeit 1.475 Euro. Darin stecken bis zu 580 Euro Warmmiete. Liegt der Unterhalt nach Quote höher, als der Selbstbehalt erlaubt, wird er gekürzt. Diese Grenze liegt über der gegenüber minderjährigen Kindern, weil Kinder Vorrang haben.
Trennungsunterhalt gibt es ab dem Monat, in dem der Partner ihn schriftlich verlangt, und bis zur Scheidung. Im ersten Trennungsjahr muss der Partner, der bisher nicht gearbeitet hat, in der Regel noch keine Stelle suchen. Danach steigt die Pflicht, selbst zu verdienen.