Ein fester Betrag für die eigene Wohnung
Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt, bis es eine erste Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, auch nach dem 18. Geburtstag. Wohnt das Kind nicht mehr zu Hause, setzt die Düsseldorfer Tabelle 2026 einen festen Bedarf von 990 Euro im Monat an. Darin stecken 440 Euro für die Warmmiete, Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren kommen gesondert dazu.
Vom Bedarf geht das Kindergeld voll ab, außerdem BAföG und eigenes Einkommen. Von einer Ausbildungsvergütung bleiben vorher 100 Euro frei. Übrig bleiben ohne weiteres Einkommen 731 Euro, die die Eltern gemeinsam tragen.
Beide Eltern zahlen, jeder nach Einkommen
Bei volljährigen Kindern gibt es keinen Elternteil mehr, der seine Pflicht durch Betreuung erfüllt. Beide zahlen Geld. Jeder behält dabei einen Selbstbehalt von 1.750 Euro, nur was darüber liegt, zählt. Nach diesem Überschuss teilt sich die Last auf. Verdient ein Elternteil weniger als den Selbstbehalt, zahlt er nichts, und der andere trägt den Bedarf allein, soweit er kann.
Wohnt das Kind noch zu Hause, gibt es keinen festen Betrag. Dann gilt die Spalte ab 18 Jahren der Düsseldorfer Tabelle, berechnet aus dem Einkommen beider Eltern zusammen.