Ein Topf für Verhinderung und Kurzzeitpflege
Wenn die pflegende Person Urlaub macht, krank ist oder einfach Luft braucht, zahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege. Seit Juli 2025 teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen Jahresbetrag. 2026 stehen dafür 3.539 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung, ab Pflegegrad 2. Eine Vorpflegezeit von sechs Monaten gibt es nicht mehr, der Anspruch besteht ab dem ersten Tag.
Wer die Ersatzpflege übernimmt, ist frei: ein Pflegedienst, eine Nachbarin, eine Freundin oder die Tochter. Die Pflege kann zu Hause stattfinden oder in einer Einrichtung.
Angehörige bekommen weniger
Springen nahe Verwandte bis zum zweiten Grad ein, also Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister, Großeltern, oder jemand aus dem Haushalt, erstattet die Kasse höchstens das Zweifache des Pflegegelds. Dazu kommen nachgewiesene Kosten wie Fahrten oder Verdienstausfall. Zusammen gilt der Jahresbetrag als Obergrenze. Für Nachbarn und Bekannte gilt diese Grenze nicht.
| Grad | Pflegegeld im Monat | Angehörige höchstens | alle anderen bis |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 694 € | 3.539 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.198 € | 3.539 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.600 € | 3.539 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.980 € | 3.539 € |
Das Pflegegeld läuft zur Hälfte weiter
Für ganze Tage der Verhinderungspflege zahlt die Kasse die Hälfte des Pflegegelds weiter, der erste und der letzte Tag zählen voll. Stundenweise Ersatzpflege von weniger als acht Stunden am Tag kürzt das Pflegegeld gar nicht. Wer die Entlastung nur nachmittags braucht, kommt so länger mit dem Jahresbetrag aus.