Zwei Wege zur fristlosen Kündigung
Das Gesetz kennt zwei Fälle (§ 543 Abs. 2 BGB). Im ersten bist du mit zwei Mieten in Folge im Verzug, und der Rückstand aus diesen beiden Terminen ist größer als eine Monatsmiete. Wer zwei Monate gar nicht zahlt, erfüllt das sofort. Wer jeden Monat nur einen Teil schuldig bleibt, rutscht langsamer in den zweiten Fall: zwei volle Monatsmieten Rückstand, egal über wie viele Monate.
Miete heißt dabei Grundmiete plus Vorauszahlung für Nebenkosten. Eine Minderung, die du berechtigt vornimmst, ist kein Rückstand. Kürzt du zu viel, kann der Differenzbetrag aber schon einer werden.
Nachzahlen rettet die Wohnung, einmal
Zahlst du den ganzen Rückstand, bevor die Kündigung ankommt, darf der Vermieter nicht mehr fristlos kündigen. Ist die Kündigung schon da, hilft die Schonfrist: Bis 2 Monate nach Zustellung der Räumungsklage kannst du alles begleichen, oder eine Behörde verpflichtet sich dazu. Dann wird die fristlose Kündigung unwirksam. Das klappt nur, wenn es in den zwei Jahren davor keinen solchen Fall gab.
Viele Vermieter kündigen gleichzeitig ordentlich. Diese zweite Kündigung heilt die Nachzahlung nicht. Der Bundesgerichtshof hält sie schon ab einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete für möglich, der länger als einen Monat besteht.
Wer bei Mietschulden hilft
Jobcenter und Sozialämter übernehmen Mietschulden, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht, oft als Darlehen. Mietervereine und Schuldnerberatungen der Wohlfahrtsverbände beraten kostenlos oder günstig. Je früher du dich meldest, desto mehr Wege stehen offen.