Einkommen bestimmt den Preis
Gericht und Anwälte rechnen nach einem Verfahrenswert. Für die Scheidung ist das das Nettoeinkommen beider Ehegatten aus drei Monaten, mindestens 3.000 Euro. Manche Gerichte ziehen für jedes Kind einen Betrag ab oder rechnen Vermögen hinzu, das legen sie im Einzelfall fest.
Dazu kommt der Versorgungsausgleich, bei dem die Rentenansprüche aus der Ehezeit geteilt werden. Für jedes Anrecht, etwa die gesetzliche Rente jedes Ehegatten oder eine Betriebsrente, setzt das Gericht 10 Prozent des Dreimonatseinkommens an. Aus dem Wert ergeben sich dann die Gebühren: beim Gericht zwei volle Gebühren, beim Anwalt 1,3 für das Verfahren und 1,2 für den Termin.
| Netto beider | Wert | ein Anwalt | zwei Anwälte |
|---|---|---|---|
| 2.000 € | 7.200 € | 2.085 € | 3.695 € |
| 3.000 € | 10.800 € | 2.754 € | 4.881 € |
| 4.000 € | 14.400 € | 2.979 € | 5.270 € |
| 6.000 € | 21.600 € | 3.428 € | 6.046 € |
| 8.000 € | 28.800 € | 3.989 € | 7.027 € |
Ein Anwalt oder zwei
Den Scheidungsantrag muss ein Anwalt stellen. Der andere Ehegatte braucht keinen eigenen, wenn er nur zustimmt. Das halbiert die Anwaltskosten, und genau darum geht es bei der einvernehmlichen Scheidung. Der eine Anwalt vertritt aber nur seinen Mandanten, nicht beide.
Streitet ihr über Unterhalt, Hausrat oder das Haus, kommen weitere Werte dazu, und der Termin wird länger.
Wer zahlt, und was die Steuer sagt
Die Gerichtskosten teilt das Familiengericht meist hälftig. Jeder zahlt seinen eigenen Anwalt, und seit 2013 lassen sich Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Wer wenig verdient, beantragt Verfahrenskostenhilfe, dann übernimmt der Staat die Kosten ganz oder in Raten.