Zwei Wochen, jeden Tag
In der Probezeit können beide Seiten mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Die Frist läuft ab jedem beliebigen Tag, ein Monatsende oder der 15. spielen keine Rolle. Kommt die Kündigung am Freitag, dem 2. Oktober an, endet der Job am Freitag, dem 16. Oktober.
Die Probezeit gibt es nur, wenn sie im Vertrag steht, und höchstens für 6 Monate mit der kurzen Frist. Maßgeblich ist der Zugang: Die Kündigung muss am letzten Tag der Probezeit im Briefkasten oder in der Hand des anderen sein. Die zwei Wochen dürfen danach in die Zeit nach der Probezeit reichen. Eine Kündigung per Mail oder Messenger ist unwirksam, sie braucht Papier und Unterschrift.
| Wann | Kündigungsfrist | Grundlage |
|---|---|---|
| in der Probezeit | 2 Wochen, zu jedem Tag | § 622 Abs. 3 BGB |
| danach, bis zwei Jahre im Betrieb | vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende | § 622 Abs. 1 BGB |
| danach, Kündigung durch den Arbeitgeber | steigt mit der Betriebszugehörigkeit | § 622 Abs. 2 BGB |
Probezeit und Wartezeit sind zwei Uhren
Unabhängig von der Probezeit laufen zwei Wartezeiten von sechs Monaten. Die eine gilt für den Kündigungsschutz. Erst danach braucht der Arbeitgeber einen Grund, sofern der Betrieb mehr als 10 Beschäftigte hat. Die andere gilt für den Urlaub, vorher entsteht er nur anteilig.
Eine kürzere Probezeit ändert daran nichts. Wer drei Monate Probezeit hat, kann danach nur mit vier Wochen Frist gekündigt werden, ist aber bis zum sechsten Monat trotzdem ohne Kündigungsschutz.
Befristete Verträge
Seit 2024 muss eine Probezeit im befristeten Vertrag im Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Arbeit stehen. Eine feste Quote nennt das Gesetz nicht. Eine Probezeit, die fast die ganze Befristung ausfüllt, hat vor Gericht aber schlechte Karten. Und ordentlich kündbar ist ein befristeter Vertrag überhaupt nur, wenn Vertrag oder Tarifvertrag das vorsehen.