Im Gesetz: Kalenderjahr, dann 31. März
§ 7 des Bundesurlaubsgesetzes sagt, der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Ins nächste Jahr darf er nur, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in deiner Person das rechtfertigen, etwa ein Projekt, das dich nicht weglässt, oder eine Krankheit im Dezember. Dann hast du bis zum 31. März Zeit.
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sind großzügiger. Sie erlauben die Übertragung ohne Grund oder verlängern die Frist bis Ende Juni. Das gilt dann meist für den Urlaub über dem gesetzlichen Minimum.
Ohne Hinweis verfällt nichts
Seit 2019 hat das Bundesarbeitsgericht die Lage gedreht. Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber dich rechtzeitig aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und dir klar gesagt hat, dass er sonst verfällt. Eine allgemeine Rundmail im Dezember reicht dafür meist nicht. Fehlt der Hinweis, wandert der Urlaub ins nächste Jahr, und ins übernächste.
Auch die Verjährung nach drei Jahren beginnt erst, wenn der Hinweis gekommen ist. Alte Urlaubstage aus mehreren Jahren können sich so ansammeln. Beim Ausscheiden muss der Arbeitgeber sie auszahlen.
| Situation | Resturlaub |
|---|---|
| kein Hinweis des Arbeitgebers | bleibt erhalten, ohne Frist |
| Hinweis, Urlaub einfach nicht genommen | verfällt am 31. Dezember |
| Hinweis, betrieblicher oder persönlicher Grund | bis 31. März des Folgejahres |
| Hinweis, lange krank | bis 31. März des übernächsten Jahres |
Wer krank war, hat länger Zeit
Konntest du wegen einer langen Krankheit keinen Urlaub nehmen, verfällt der gesetzliche Teil erst 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Das hat der Europäische Gerichtshof so vorgegeben, das Bundesarbeitsgericht folgt ihm. Urlaub aus 2026 kannst du dann bis zum 31. März 2028 nehmen.