Ein Zwölftel je vollem Kalendermonat
§ 17 BEEG erlaubt dem Arbeitgeber, den Erholungsurlaub zu kürzen. Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit fällt ein Zwölftel des Jahresurlaubs weg. Angebrochene Monate zählen nicht. Beginnt die Elternzeit am 10. Juni, ist der Juni also kein voller Monat, und für ihn bleibt der Urlaub stehen.
Ein Beispiel mit 30 Tagen: Elternzeit vom 10. Juni 2025 bis zum 9. August 2026. Volle Monate 2025 sind Juli bis Dezember, das sind sechs. Es bleiben 15 Tage. 2026 sind es Januar bis Juli, sieben Monate. Es bleiben 12,5 Tage. Dazu kommt der Resturlaub von vorher.
Keine Kürzung bei Teilzeit
Arbeitest du während der Elternzeit bei deinem Arbeitgeber in Teilzeit, darf er nichts kürzen. Du bekommst dann den Urlaub, der zu deiner Teilzeit passt. Die Umrechnung läuft über die Arbeitstage: Wer drei statt fünf Tage arbeitet, bekommt drei Fünftel der Tage, aber gleich viele Wochen frei.
Die Kürzung ist eine Möglichkeit, kein Muss. Der Arbeitgeber muss sie dir gegenüber erklären, in der Praxis meist mit der Bestätigung der Elternzeit. Fehlt diese Erklärung, kannst du den vollen Urlaub verlangen.
Was aus dem alten Resturlaub wird
Der Urlaub, den du vor der Elternzeit nicht mehr nehmen konntest, geht nicht verloren. Du nimmst ihn im Jahr der Rückkehr oder im Jahr danach. Das gilt auch für Tage, die schon vor dem Mutterschutz offen waren, denn der Mutterschutz zählt beim Urlaub wie Arbeitszeit. Endet das Arbeitsverhältnis mit oder direkt nach der Elternzeit, muss der Arbeitgeber den offenen Urlaub auszahlen.