Kein Anspruch, aber oft ein Ja
Unbezahlten Urlaub kennt das Bundesurlaubsgesetz nicht. Er ist eine Absprache: Du arbeitest nicht, der Arbeitgeber zahlt nicht. Wie lang er sein darf, legt ihr gemeinsam fest, eine Obergrenze gibt es nicht. Halt sie schriftlich fest, mit Beginn und Ende.
Einen echten Anspruch auf unbezahlte Freistellung gibt es nur in wenigen Fällen, etwa in der Elternzeit, in der Pflegezeit für Angehörige oder für kurze Zeit bei einem akuten Pflegefall. Manche Tarifverträge sehen Sonderurlaub ohne Bezüge ausdrücklich vor, der öffentliche Dienst zum Beispiel aus wichtigem Grund.
Ein Monat bleibt versichert
Für die Sozialversicherung gilt die Beschäftigung ohne Lohn bis zu einem Monat als fortbestehend. So lange bist du weiter kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert, ohne Beiträge. Dauert die Auszeit länger, endet die Pflichtversicherung nach dem ersten Monat.
Für längere Pausen brauchst du einen Plan für die Krankenversicherung: über den Ehepartner in der Familienversicherung, wenn dein Einkommen niedrig genug ist, sonst freiwillig mit eigenem Beitrag. Für Reisen ins Ausland kommt eine Auslandsreise-Krankenversicherung dazu.
Weniger Lohn, weniger Urlaub
Der Arbeitgeber zieht für jeden unbezahlten Tag einen Tageslohn ab. Er rechnet meist so: Monatsgehalt mal drei, geteilt durch 13 Wochen, geteilt durch die Arbeitstage pro Woche. Netto fehlt dir weniger, weil auch Steuer und Beiträge sinken.
Seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2019 kürzt unbezahlter Sonderurlaub außerdem den Erholungsurlaub. Wer ein halbes Jahr Sabbatical nimmt, hat im selben Jahr nur noch etwa den halben Jahresurlaub. Bei einer Woche macht das weniger als einen Tag aus.