Selbst einziehen macht das Haus steuerfrei
Das Gesetz schützt das Familienheim. Erbt der Ehepartner das Haus, in dem das Paar gewohnt hat, bleibt es ohne Größengrenze steuerfrei. Kinder erben es bis 200 Quadratmeter Wohnfläche steuerfrei, wenn sie unverzüglich selbst einziehen. Unverzüglich heißt in der Regel innerhalb von sechs Monaten. Enkel bekommen die Befreiung nur, wenn ihr Elternteil schon verstorben ist.
Die Befreiung kommt mit einer Bedingung: zehn Jahre selbst darin wohnen. Ziehst du vorher aus, verkaufst oder vermietest du, fällt sie rückwirkend weg. Ausnahme sind zwingende Gründe, etwa wenn du selbst pflegebedürftig wirst.
Vermietet, verkauft oder leer
Bleibt das Haus vermietet, zählt es nur mit 90 Prozent seines Werts. Der Abschlag von 10 Prozent gilt für Wohnungen, die zu Wohnzwecken vermietet sind. Verkaufst du oder steht das Haus leer, zählt der volle Wert.
Ob dann Steuer anfällt, entscheidet dein Freibetrag. Ein Kind mit 400.000 Euro Freibetrag erbt ein Haus für 350.000 Euro auch ohne Einzug steuerfrei. Für Geschwister, Nichten und Neffen mit 20.000 Euro sieht das anders aus.
Wer die Steuer nur zahlen könnte, indem er das Haus verkauft, kann eine Stundung bis zu zehn Jahre beantragen. Das gilt für selbst genutzte und für vermietete Wohnungen. Beim Erben ist die Stundung zinsfrei.