Die Fläche richtet sich nach der Schulterhöhe
Paragraf 6 der Tierschutz-Hundeverordnung ist knapp und klar. Ein Hund bis 50 Zentimeter Widerristhöhe braucht mindestens 6 Quadratmeter, bis 65 Zentimeter 8, darüber 10. Gemeint ist die benutzbare Bodenfläche, die Hütte steht zusätzlich.
Jeder weitere Hund im selben Zwinger bringt die Hälfte der Grundfläche dazu. Für eine Hündin mit Welpen gilt das Doppelte. Und keine Seite darf kürzer sein als die doppelte Körperlänge des Hundes, mindestens aber zwei Meter.
| Widerristhöhe | ein Hund | zwei Hunde | drei Hunde | Hündin mit Welpen |
|---|---|---|---|---|
| bis 50 cm | 6 m² | 9 m² | 12 m² | 12 m² |
| über 50 bis 65 cm | 8 m² | 12 m² | 16 m² | 16 m² |
| über 65 cm | 10 m² | 15 m² | 20 m² | 20 m² |
Was sonst im Zwinger vorgeschrieben ist
Die Einfriedung muss so hoch sein, dass der aufgerichtete Hund die Oberkante mit den Vorderpfoten nicht erreicht. Der Boden muss trittsicher und leicht zu reinigen sein, und mindestens eine Seite muss freie Sicht nach außen bieten. Steht der Zwinger im Freien, kommen eine Schutzhütte und ein schattiger Liegeplatz dazu.
Zwinger ersetzen keinen Auslauf. Die Verordnung verlangt Bewegung im Freien außerhalb des Zwingers und mehrmals am Tag Kontakt mit dem Menschen. Hunde, die an fünf Tagen in der Woche den größten Teil des Tages woanders verbringen, etwa im Dienst oder bei der Jagd, dürfen in kleineren Zwingern mit mindestens sechs Quadratmetern leben.