Nach Fläche teilen
Am einfachsten und am leichtesten zu begründen ist die Aufteilung nach Quadratmetern. Das eigene Zimmer zählt voll. Küche, Bad und Flur teilen sich alle, die sie nutzen. Der Untermieter zahlt denselben Anteil an der Warmmiete, den er von der Wohnung nutzt. Strom und Internet kommen extra dazu, wenn sie nicht in der Miete stecken.
Ist das Zimmer möbliert, darfst du einen Zuschlag nehmen. Berliner Gerichte rechnen mit 2 Prozent des Zeitwerts der Möbel im Monat. Bei einem Bett für 400 Euro: 8 Euro.
Erlaubnis und Zuschlag des Vermieters
Ohne Erlaubnis des Vermieters darfst du nicht untervermieten, sonst riskierst du eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung. Hast du ein berechtigtes Interesse, etwa weil du Geld sparen willst oder dein Partner auszieht, muss er zustimmen (§ 553 BGB). Nenn ihm Namen und Beruf des Untermieters.
Wird die Wohnung durch den zusätzlichen Bewohner stärker genutzt, darf der Vermieter einen angemessenen Untermietzuschlag verlangen. Den gibst du im Rechner ein, er gehört fair zur Untermiete.
Auch Untermiete hat Grenzen
Vermietest du ein Zimmer in der Wohnung, in der du selbst lebst, und stellst du überwiegend die Möbel, gilt die Mietpreisbremse nicht (§ 549 Abs. 2 BGB). Für ein leeres Zimmer oder eine ganze Wohnung gilt sie dagegen auch bei Untermiete: höchstens 10 Prozent über der Vergleichsmiete. Und immer bleibt das Verbot der Mietpreisüberhöhung, mehr als 20 Prozent über dem Üblichen sind riskant.
Die Einnahmen musst du versteuern, soweit sie deine anteiligen Kosten übersteigen. Bei einer Untervermietung zum Selbstkostenpreis bleibt kein Gewinn übrig.